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   BFH, 15.07.2009 - X S 53/08   

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https://dejure.org/2009,13948
BFH, 15.07.2009 - X S 53/08 (https://dejure.org/2009,13948)
BFH, Entscheidung vom 15.07.2009 - X S 53/08 (https://dejure.org/2009,13948)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 2009 - X S 53/08 (https://dejure.org/2009,13948)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Frist zur Begründung der Anhörungsrüge; Kein neues Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist; Amtliche Auskunft der Europäischen Kommission

  • Judicialis

    FGO § 133a Abs. 2 S. 5; ; EGV Art. 50

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 133a Abs. 2; EGV Art. 50; StBerG § 3a
    Anforderungen an die Darlegung einer schlüssigen und substantiierten Verfahrensrüge im finanzgerichtlichen Beschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Frist zur Begründung der Anhörungsrüge deckt sich mit der Einlegungsfrist; kein neues Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.11.2008 - X B 105/08

    Zurückweisung eines nicht im Inland ansässigen Prozessbevollmächtigten ohne

    Auszug aus BFH, 15.07.2009 - X S 53/08
    Mit Beschluss vom 13. November 2008 X B 105/08 hat der Senat die Beschwerde der Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen den Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 2. Mai 2008 zurückgewiesen, durch den die Rügeführerin im Klageverfahren 11 K 363/08 als Prozessbevollmächtigte zurückgewiesen worden ist.

    Nach dieser Bestimmung muss die Rügeführerin schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Beschwerdeverfahren X B 105/08) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Rügeführerin das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).

    Mit einem solchen Vorbringen wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig dargelegt (BFH-Beschluss vom 25. April 2007 VII S 8/07, 9/07, 10/07, BFH/NV 2007, 1347), zumal sich der Senat im Beschluss vom 13. November 2008 X B 105/08 ausführlich mit dem Begriff der vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistung befasst und ausdrücklich und begründet eine Vorlagepflicht an den EuGH verneint hat.

    Soweit die Rügeführerin nunmehr im Besonderen auf die Bedeutsamkeit des physischen Elementes des Grenzübertritts bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen abhebt, handelt es sich um Überlegungen, die im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren X B 105/08 nicht vorgebracht wurden.

  • BFH, 19.11.2008 - VIII S 29/08

    Anhörungsrüge in Verfahren mit europarechtlichem Bezug

    Auszug aus BFH, 15.07.2009 - X S 53/08
    Im Übrigen ist eine amtliche Auskunft der Europäischen Kommission nicht geeignet, einen Beweis in Rechtsfragen zu erbringen, über die die Gerichte zu urteilen haben (BFH-Beschluss vom 19. November 2008 VIII S 29/08, BFH/NV 2009, 403).

    Soweit die Rügeführerin eine analoge Anwendung des § 133a FGO mit der Begründung fordert, dass der Beschluss vom 13. November 2008 an sonstigen schwerwiegenden formellen und/oder materiellen Mängeln leide, ist ihre Anhörungsrüge schon deshalb unzulässig, weil sie auf solche Mängel nicht gestützt werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom 21. August 2007 X S 18/07, BFH/NV 2007, 2143; in BFH/NV 2009, 403; Dürr in Schwarz, FGO § 133a Rz 13; Gräber/Ruban, a.a.O., § 133a Rz 3; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 133a Rz 8).

  • BFH, 17.06.2005 - VI S 3/05

    Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO

    Auszug aus BFH, 15.07.2009 - X S 53/08
    Soweit die Rügeführerin eine analoge Anwendung des § 133a FGO mit der Begründung fordert, dass der Beschluss vom 13. November 2008 an sonstigen schwerwiegenden formellen und/oder materiellen Mängeln leide, ist ihre Anhörungsrüge schon deshalb unzulässig, weil sie auf solche Mängel nicht gestützt werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom 21. August 2007 X S 18/07, BFH/NV 2007, 2143; in BFH/NV 2009, 403; Dürr in Schwarz, FGO § 133a Rz 13; Gräber/Ruban, a.a.O., § 133a Rz 3; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 133a Rz 8).
  • BFH, 25.04.2007 - VII S 8/07

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 15.07.2009 - X S 53/08
    Mit einem solchen Vorbringen wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig dargelegt (BFH-Beschluss vom 25. April 2007 VII S 8/07, 9/07, 10/07, BFH/NV 2007, 1347), zumal sich der Senat im Beschluss vom 13. November 2008 X B 105/08 ausführlich mit dem Begriff der vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistung befasst und ausdrücklich und begründet eine Vorlagepflicht an den EuGH verneint hat.
  • BFH, 21.08.2007 - X S 18/07

    Anforderungen an die schlüssige Begründung der Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 15.07.2009 - X S 53/08
    Soweit die Rügeführerin eine analoge Anwendung des § 133a FGO mit der Begründung fordert, dass der Beschluss vom 13. November 2008 an sonstigen schwerwiegenden formellen und/oder materiellen Mängeln leide, ist ihre Anhörungsrüge schon deshalb unzulässig, weil sie auf solche Mängel nicht gestützt werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom 21. August 2007 X S 18/07, BFH/NV 2007, 2143; in BFH/NV 2009, 403; Dürr in Schwarz, FGO § 133a Rz 13; Gräber/Ruban, a.a.O., § 133a Rz 3; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 133a Rz 8).
  • BFH, 05.10.2010 - IX S 7/10

    Anhörungsrüge: Sitzungsprotokoll, Inhalt und Beweiskraft - Verspätetes Vorbringen

    Im Übrigen sind die nach Ablauf der Rügefrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO und damit verspätet vorgebrachten Ausführungen im Schriftsatz vom 14. September 2010, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2009 X S 53/08, Zeitschrift für Steuern & Recht 2009, R 911, unter II.2.).
  • LSG Bayern, 18.01.2022 - L 2 U 167/20

    Verfahrensrecht: Statthaftigkeit und Voraussetzungen einer Gegenvorstellung

    Es besteht daher eine Übereinstimmung der Begründungsfrist mit der Einlegungsfrist (vgl. BSG, Beschluss vom 18.05.2009, B 3 KR 1/09 C; BFH, Beschluss vom 15.07.2009, X S 53/08).
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